Für die Beratung von Eigentümerinnen und Eigentümern zu den Inhalten der Satzungen und des Bebauungsplanes im Scheunenviertel steht die Sanierungsbeauftragte
B.B.S.M Brandenburgische Beratungsgesellschaft für Stadterneuerung und Modernisierung mbH
Behlertstr. 3 Haus G 14467 Potsdam
Tel. 0331-2899737
Außenstelle Altlandsberg
Am Strausberger Tor 1, 15345 Altlandsberg
Tel. 033438-61173
gerne zur Verfügung. Sie vermittelt außerdem bei Bedarf den Kontakt in die Stadtverwaltung und zur unteren Denkmalschutzbehörde.
Planungsrecht
Die planungsrechtlichen Grundlagen für die Erhaltung, Modernisierung und Instandsetzung der Scheunen und die Gestaltung der Freiflächen wurden im Bebauungsplan „Scheunenviertel Altlandsberg“ aus dem Jahr 2006 gelegt. Aktuell befindet sich der B-Plan in der Überarbeitung.
Die gestalterischen Rahmenbedingungen sind in der seit 27.07.2007 rechtskräftigen Gestaltungssatzung „Historisches Scheunenviertel Altlandsberg“ geregelt.
Mit Beschluss Nr. 54/14 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Altlandsberg auf ihrer Sitzung am 28.08.2014 die Satzung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Scheunenviertels, die Erhaltungssatzung „Historisches Scheunenviertel Altlandsberg“, Stadt Altlandsberg, OT Altlandsberg beschlossen.
Sanierungsrecht
Am 11.12.2014 hat die Stadtverordnetenversammlung die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Historisches Scheunenviertel Altlandsberg“ beschlossen. Die Ziele und Grundsätze sind mit Beschluss Nr. 153/14 auf der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Altlandsberg am 27.11.2014 festgelegt worden.
Folgen der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes
Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen bestimmte Vorhaben und Rechtsvorgänge einer besonderen Genehmigung der Gemeinde.
Genehmigungspflichtig in Sanierungsgebieten sind:
- Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sowie Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs, Ausschachtungen, Ablagerungen und Lagerstätten, die Beseitigung baulicher Anlagen sowie sonstige erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken oder baulichen Anlagen, auch wenn eine bauaufsichtliche Genehmigung oder Zustimmung nicht erforderlich ist. Die sanierungsrechtliche Genehmigung ist, neben der gegebenenfalls erforderlichen bauaufsichtlichen Genehmigung, getrennt bei der Gemeinde einzuholen.
- Die Teilung eines Grundstückes
- Schuldrechtliche Vereinbarungen über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteils, die auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert werden
- Die Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts
- Die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts, außer im Zusammenhang mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Rahmen der Sanierung
- Schuldrechtliche Verpflichtungen zu Rechtsgeschäften in der vorgehend bezeichneten Art
- Die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast