Ausgleichsbeiträge

Die Ausgleichsbetragsregelungen der §§ 154 und 155 BauGB sind grundsätzlich darauf angelegt, von den Grundstückseigentümern im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet einen Beitrag zur Finanzierung der Gesamtkosten für die Vorbereitung und Durchführung von Sanierungsmaßnahmen zu erhalten.

Sanierungsbedingte Wertsteigerungen

Im Sanierungsverfahren schöpft die Gemeinde Wertsteigerungen der Grundstücke ab, die durch die Aussicht auf die Sanierung, durch ihre Vorbereitung oder ihre Durchführung eingetreten sind und nicht durch zulässigerweise getätigte Aufwendungen des Eigentümers bewirkt sind.

Diese sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung wird als Ausgleichsbetrag bezeichnet.

Ausgleichsbetrag des Eigentümers

Der vom  Eigentümer an die Gemeinde zu entrichtende Ausgleichsbetrag ist, seiner Rechtsnatur nach, eine beitragsähnliche Abgabe. Er bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert) und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des Sanierungsgebietes ergibt (Endwert).

Der Ausgleichsbetrag ist grundsätzlich nach Abschluss der Sanierung festzustellen. Auf Antrag, oder bei berechtigtem Interesse des Eigentümers, kann er aber schon vorher festgestellt werden, wenn er hinreichend zuverlässig ermittelt werden kann Die Gemeinde kann auch vor Abschluss der Sanierung die vorzeitige Ablösung des Ausgleichsbetrages zulassen. Auch Vorauszahlungen sind möglich.

Die Sanierung des „Historischen Scheunenviertels“ läuft voraussichtlich bis 2024. Nach Aufhebung der Sanierungssatzung wird die Gemeinde die Ausgleichsbeträge ermitteln und die Grundstückseigentümer, die keine vorzeitige Ablöse vereinbart haben per Bescheid zur Zahlung auffordern.

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